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§ 18 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 18

(1) Wird der angemeldete Vergütungsanspruch binnen drei Monaten nach der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion nicht schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen, in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann auch die Finanzlandesdirektion stellen.

(2) Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung beim Landeshauptmann mehr als sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung oder einer Benachrichtigung gemäß § 14 Abs. 4 gestellt, so ist die Vergütung für die ganze Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß § 14 Abs. 1 zu leisten.

(3) Für die Bemessung der Vergütung gemäß § 7 ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung gemäß § 8 der gemeine Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.