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§ 19 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 19

Ändern sich nach einer bescheidmäßigen Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung der Vergütung verlangt werden. § 17 und § 18 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Neubemessung nur für die auf die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zurückliegenden Zeitraum verlangt werden kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (§ 18 Abs. 1) nicht mehr zumutbar ist.