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§ 11 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 11

(1) Die für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der §§ 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.

(2) Die für den geschädigten Eigentümer geltenden Abgabenbefreiungsbestimmungen der Rückstellungsgesetze und dieses Bundesgesetzes finden auch auf diese Personen Anwendung.

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