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§ 10 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 10

(1) Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß § 7 zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.

(2) Im Falle der Abtretung nach Abs. 1 tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.

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