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§ 9 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 9

(1) Im Falle von Streitigkeiten über Ausfolgungsansprüche gemäß §§ 7 und 8 haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann auf Parteiantrag oder von Amts wegen die beim Bundesministerium für Finanzen erliegenden Unterlagen, insbesondere Anmeldungen, die unter Bezugnahme auf Artikel 25 oder 26 des Staatsvertrages eingebracht worden sind, zu Beweiszwecken heranziehen.

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