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§ 8 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 8

(1) Ist eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages (§ 3 Abs. 1) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß § 7, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen.

(2) Wurde eine Anmeldung gemäß Abs. 1 nicht erstattet, so kann die „Sammelstelle“ auf Grund der Mitteilung gemäß § 7 das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer innerhalb von sechs Monaten ausfolgen.

(3) Die „Sammelstelle“ ist jedoch berechtigt, eine Ausfolgung nach Abs. 1 oder 2 von dem gleichzeitigen Erlage (von der Zustimmung zum Abzug) einer Entschädigung für ihre Mühewaltung bis zu 25 v. H. des Verkehrswertes des auszufolgenden Vermögens im Zeitpunkte der Rückstellung beziehungsweise bis zu 25 v. H. des Erlöses abhängig zu machen. Wird der Betrag nicht innerhalb eines Jahres erlegt und ist die Hereinbringung auch nicht durch Abzug von den auszufolgenden Vermögenswerten möglich, so ist die „Sammelstelle“ berechtigt, das Vermögen zur Hereinbringung ihres Entschädigungsanspruches insoweit zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, als dies zu dessen Hereinbringung notwendig ist. Die Versteigerung hat nach den Grundsätzen des Sechsten Hauptstückes des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. In diesem Falle tritt der den Entschädigungsanpruch übersteigende Erlös an Stelle des auszufolgenden Vermögens, soweit es versteigert worden ist.