vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2001

§ 1

(1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)