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§ 68 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

6. Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68.

(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

  1. 1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
  2. 2. zur Unterstützung von Wohnkosten,
  3. 3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,
  4. 4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
  5. 5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
  6. 6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
  7. 7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
  8. 8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
  9. 9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244300

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