§ 2
(1) Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.
(2) Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge „Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“ zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.
(3) Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.
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