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Artikel 7 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Tourismusorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei unterstützen.

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