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Artikel 6 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden eine gemischte Kommission bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in China oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien nach hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

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