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Artikel 5 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und China

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden den Besuchsaustausch von Tourismusexperten sowie -managern zur touristischen Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der touristischen Attraktionen und zur Errichtung von touristischen Einrichtungen unterstützen.

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