Artikel 4
Die Vertragsparteien werden die Marketingaktivitäten der staatlichen Tourismusorganisationen und Unternehmungen der anderen Vertragspartei im jeweils anderen Staat fördern, um das Wissen in der Bevölkerung für die Tourismuswirtschaft und Sehenswürdigkeiten im jeweils anderen Staat laufend zu erhöhen.
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