Artikel 8
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
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