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Artikel 1 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieser Artikel wird, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island -Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

  1. Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsübereinkommen genannt),
  2. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus 4) vom 27. Januar 1977 (nachstehend Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),
  3. Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten 5), die Partei dieses Übereinkommens sind,
  4. Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.

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4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978

5) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020089

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