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§ 3 Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2001

Zulässige Geräte

§ 3

(1) Vorschaltgeräte, die unter diese Verordnung fallen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Leistungsaufnahme die gemäß § 8 zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) anzuwendende, inAnhang III bzw. Anhang IV festgelegte, maximale Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.

(2) Die Vorschaltgeräte sind in die Kategorien gemäßAnhang I einzuteilen.

(3) Bei der Ermittlung der für ein bestimmtes Vorschaltgerät zutreffenden maximalen Eingangsleistung der Vorschaltgeräte-Lampe-Schaltung istAnhang II zu beachten.

(4) Bei Vorschaltgeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon auszugehen, dass sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(5) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfassten Vorschaltgerätes, sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass jedes in Verkehr gebrachte Vorschaltgerät den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

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