Konformitätsbewertung
§ 4
(1) Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind inAnhang V festgelegt.
(2) Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
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