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§ 5 Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2001

CE-Kennzeichnung

§ 5

Jedes Vorschaltgerät, das entweder als Einzelkomponente oder in eine Leuchte eingebaut in Verkehr gebracht wird, muss die CE-Kennzeichnung tragen. Die weiteren Bestimmungen bezüglich Aussehen, Anbringung und Bedeutung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V angegeben.

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