Geltungsbereich
§ 2
(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI), die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Typen von Vorschaltgeräten:
- 1. In Lampen integrierte Vorschaltgeräte;
- 2. Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbel ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann;
- 3. Vorschaltgeräte, die entweder in Form von Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeführt werden sollen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)