Übergangsbestimmungen
§ 8
(1) Vorschaltgeräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 20. Mai 2002 in Verkehr gebracht werden.
(2) Für Vorschaltgeräte, die im Zeitraum vom 21. Mai 2002 bis zum 20. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges III anzuwenden.
(3) Für Vorschaltgeräte, die ab 21. November 2005 im EWR erstmals in Verkehr gebracht werden sind zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung die Werte des Anhanges IV anzuwenden.
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