Artikel 17
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001342
Dokumentnummer
NOR40018525
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