vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018525

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)