TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001342
Dokumentnummer
NOR40018524
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