§ 0
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2002
Inkrafttretensdatum
01.03.2001
Langtitel
ABKOMMEN
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 89/2002
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juli 1998 bzw. am 24. Jänner 2001 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels, insbesondere zwischen den Vertragsparteien, geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Tschechischen Republik der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik ‑ insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel ‑ zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auf Grund der in den Staaten der Vertragsparteien gegebenen rechtlichen Möglichkeiten auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
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