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Artikel 7 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 7

Genehmigungskontingent

Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018380

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