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Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 8

Kabotage

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018381

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