Artikel 7
Genehmigungskontingent
Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018380
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