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Artikel 6 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 6

Stand der Technik der Busse

Die im Fahrzeugbericht anzugebenden technischen Anforderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 werden von den Vertragsparteien in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018379

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