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Artikel 5 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 5

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.

  1. a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“;
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
  3. c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018378

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