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Artikel 4 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 4

Fahrtenheft

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018377

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