Artikel 3
Genehmigungspflicht
(1) Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 1 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
- b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
- c) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
- d) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.
Schlagworte
Hinfahrt
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018376
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