vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)