Anlage 1
— PROTOKOLL
zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelungen:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit folgende technische Standards gemäß Artikel 6 der Vereinbarung spätestens zu den in der CEMT–Resolution CEMT/CM3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen umzusetzen:
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(2) Für Busse, die den in Abs. 1 angeführten Standards entsprechen, ihren Unternehmen einen technischen Fahrzeugbericht für Busse auszustellen, dessen Form von der Gemischten Kommission festgelegt wird.
(3) Weiters folgende technische Standards spätestens ab den in der CEMT–Resolution CEMT/CM3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen einzuhalten:
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(4) Einen Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres das vereinbarte Genehmigungskontingent zu übergeben.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018387
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