Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018386
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