vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Pkw-VIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Begriffsbestimmung

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 , ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 07.11.2015 S. 11, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16 fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst;
  2. 2. „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
  3. 3. „Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;
  4. 4. „offizieller Kraftstoffverbrauch" eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;
  5. 5. „offizielle spezifische CO2-Emissionen" eines bestimmten Personenkraftwagens sind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen kombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;
  6. 6. „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;
  7. 7. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;
  8. 8. „Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
  9. 9. „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben ist;
  10. 10. „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und
  1. 11. „Typ", „Variante" und „Version" die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG , angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;
  2. 12. „Lieferant“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;
  3. 13. „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;
  4. 14. „Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien;
  5. 15. „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:
  1. a) Elektrizität,
  2. b) Wasserstoff,
  3. c) Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014,
  4. d) Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
  5. e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und
  6. f) Flüssiggas (LPG);
  1. 16. „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  2. 17. „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  3. 18. „Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;
  4. 19. „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;
  5. 20. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;
  6. 21. „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;
  7. 22. „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;
  8. 23. „Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.

Schlagworte

Typennummer, Variantennummer

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40193963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte