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§ 3 Pkw-VIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Ausstellung bzw. Vorstellung von neuen Personenkraftwagen

§ 3.

(1) Lieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.

(2) Die Verwendung von anderen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechenden Zeichen, Symbolen oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie – materialien, ist nicht zulässig, außer wenn diese bei potenziellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu keinen Verwechslungen führen können.

Schlagworte

Werbematerial

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017105

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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