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Artikel 9 Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2001

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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