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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

§ 0

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2005

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Langtitel

ABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus

StF: BGBl. III Nr. 20/2005

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 5. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. März 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Serbien

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycotropen Substanzen.

sind wie folgt übereingekommen:

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