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Artikel 8 Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2001

Artikel 8

Anträge früherer sowjetischer oder heutiger belarussischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und belarussischer oder heutiger belarussischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

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