Teil II
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte haben bei Beginn der Beschäftigung bei der IAEO nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
