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Artikel 2 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Teil II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte haben bei Beginn der Beschäftigung bei der IAEO nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012557

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