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Artikel 4 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 4

Angestellte können

  1. 1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der IAEO,
  2. 2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. 3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. 4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012559

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)