Teil I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „IAEO“ die Internationale Atomenergie-Organisation;
- 2. „Generaldirektor“ den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
- 3. „Amtssitzabkommen“ das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. „Angestellte“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- 5. „Pensionsfonds“ den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
- 6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/1999
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
20000981
Dokumentnummer
NOR40012556
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