vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Teil I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „IAEO“ die Internationale Atomenergie-Organisation;
  2. 2. „Generaldirektor“ den Generaldirektor der IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
  3. 3. „Amtssitzabkommen“ das am 11. Dezember 1957 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation 1) in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. „Angestellte“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  5. 5. „Pensionsfonds“ den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;
  6. 6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. 7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

__________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012556

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)