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Artikel 18 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.

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