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Artikel 17 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.

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