Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
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