Artikel 19
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Zentrums persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)