§ 12
(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Kuratorium gehören an:
- 1. der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort,
- 2. je ein von den im Nationalrat vertretenen Parteien zu entsendendes Mitglied,
- 3. ein Mitglied, welches von der Landeshauptleutekonferenz zu entsenden ist,
- 4. drei Wirtschaftsvertreter, die von der Arbeitsgemeinschaft „Plattform Humanitäre Aktion“ entsendet werden,
- 5. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs,
- 6. der Leiter des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des Naziregimes oder ein von ihm zu entsendender Vertreter,
- 7. der Obmann des Kulturvereins österreichischer Roma oder ein von ihm zu entsendender Vertreter,
- 8. je ein Vertreter der Regierungen der Republik Belarus, der Republik Polen, der Russischen Föderation, der Tschechischen Republik, der Ukraine, der Republik Ungarn und der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern diese einen solchen entsenden, und
- 9. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entsendender Rechtsanwalt.
(2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bundeskanzler. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der seinerseits durch das an Jahren älteste sonstige Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 vertreten wird. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Mitglieds, das ihn vertritt.
(3) Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertreter von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder andere Auskunftspersonen zu hören.
(4) Die Funktionen im Kuratorium werden ehrenamtlich ausgeübt; notwendige Auslagen werden vom Fonds ersetzt.
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