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§ 13 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 13

(1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere vom Kuratorium bestellte Mitglieder an.

(2) Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (§ 11 Z 5) über die Erbringung von Leistungen.

(3) Das Komitee entscheidet über die stichprobenartige Kontrolle der von den Partnerorganisationen übermittelten Listen von Personen gemäß § 2 Abs. 1 und über geeignete Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse.

(4) Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.