§ 11
(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:
- 1. Die Erlassung und Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Fonds.
- 2. Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Erbringung von Leistungen.
- 3. Die Bestellung der Mitglieder des Komitees.
- 4. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung.
- 5. Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
- 6. Die Feststellung von Leistungen, soweit dies nicht dem Komitee übertragen wird.
- 7. Die Beschlussfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
- 8. Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
- 9. Die Beauftragung und Durchführung einer regelmäßigen internationalen Wirtschaftsprüfung.
- 10. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
- 11. Der Beschluss über den halbjährlichen Bericht an die Bundesregierung.
(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuss des Nationalrates den Bericht gemäß Abs. 1 Z 11 unverzüglich vorzulegen und für eine Veröffentlichung zu sorgen.
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