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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1950

§ 0

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1950

Inkrafttretensdatum

30.03.1950

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 72/1950

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:

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