§ 0
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1950
Inkrafttretensdatum
30.03.1950
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 72/1950
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:
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