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Artikel 1 Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1950

Artikel 1

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.

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